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   AG Hamburg-Blankenese, 26.06.2013 - 531 C 125/13   

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https://dejure.org/2013,51459
AG Hamburg-Blankenese, 26.06.2013 - 531 C 125/13 (https://dejure.org/2013,51459)
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 26.06.2013 - 531 C 125/13 (https://dejure.org/2013,51459)
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 26. Juni 2013 - 531 C 125/13 (https://dejure.org/2013,51459)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mietrechtsiegen.de

    Muss Mieter die Funktionswartung von Rauchmeldern dulden?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Brandenburg, 05.11.2021 - 31 C 32/21

    Corona, Zutritt zur Mietwohnung, Beauftragte des Vermieters, Kündigung

    Der Beklagte hat durch seine grundlose Weigerung die Interessen der Klägerin daher in schwerwiegender Weise verletzt ( LG Berlin , Beschluss vom 18.02.2015, Az.: 65 S 527/14; LG Oldenburg , Urteil vom 03.08.2012, Az.: 6 S 75/12; AG Augsburg , Urteil vom 16.05.2018, Az.: 22 C 5317/17; AG Hamburg-Blankenese , Beschluss vom 26.06.2013, Az.: 531 C 125/13 ).
  • AG Augsburg, 16.05.2018 - 22 C 5317/17

    Kündigung eines Mietvertrages bei verweigertem Einbau von Rauchwarnmeldern

    Ein voller Versicherungsschutz setzt die Einhaltung der gesetzlichen und behördlichen Vorschriften über Einbau und Wartung von Rauchmeldern voraus (vgl. z.B. AG Hamburg-Blankenese, Beschluss vom 26. Juni 2013 - 531 C 125/13 -, juris).
  • AG Tübingen, 05.06.2015 - 2 C 1095/14

    Rauchwarnmelder: Mieter muss vom Vermieter beabsichtigte Installation dulden!

    Nur dann, wenn die Wartung der Warnmelder kraft landesrechtlicher Regelung dem Mieter selbst obliegt (wie in Sachsen-Anhalt oder Hamburg) kann eine mieterseits selbst erfolgte Installation der fachgerechten Rauchwarnmelder im Ergebnis dazu führen, dass eine mieterseitige Duldungspflicht (bzgl. der Installation durch den Vermieter) zu verneinen wäre (vgl. AG Hamburg-Barmbek, Urteil vom 29.11.2011, 814 C 125/11 und AG Hagenow, Urteil vom 01.04.2010, 10 C 359/09; abweichend AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 26.06.2013, 531 C 125/13, wonach der Mieter auch dann ein "einheitliches Vorgehen" des Vermieters zu dulden habe.
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